Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.2.
Sofern die VOB, Teil B, vereinbart ist, gilt diese vorrangig als Ganzes und vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit sich aus dieser Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen ergeben.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2.
Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom Auftragsnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.3.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt.
Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets das Eigentum des Anbietenden und sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbietenden weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheberrechte vor.
2.4
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung bedarf.
Das Schriftformerfordernis ist bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages nicht zwingend.
4. Preise
4.1.
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2.
Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.
4.3.
Soweit auf Verlangen eines Auftraggebers nachträglich bei einem Auftrag, den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden geleistet werden oder für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen geleistet werden müssen, sind wir berechtigt, angemessene Zuschläge zu berechnen.
4.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss, Lohn- und Lohn¬nebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Änderung der Umsatzsteuer. Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlung
5.1.
Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils einen Vorschuss von 38 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.
5.2.
Alle Leistungen sind nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart sind. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
5.3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden
5.4
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung € 3,00 Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Tagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.
5.5.
Bei Garantieeinbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
5.6.
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
6. Lieferzeit und Montage
6.1.
Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, entbinden - sofern sie dauerhaft sind - den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.
6.2.
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verglasungen wird auf Antrag der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn gegen Entgelt Hilfe gestellt. Diese Hilfestellung erfolgt dann unter Verantwortung der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn.
6.3.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1.
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
7.2.
Bei Aufträgen die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Auftraggeber über. Das Bruchrisiko für montierte Fenster und Türgläser geht jedoch bereits unmittelbar nach dem Einsetzen auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.3.
Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab den Werkstätten des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
8.1.
Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
8.2.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist.
8.3.
Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
8.4.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt verlangen.
8.5.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1.
Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben.
9.2.
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.
Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Dritten aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Soweit die Weiterveräußerung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht schon vertraglich vorausgesetzt ist und der Auftraggeber die Gegenstände auf Kredit weiterveräußert hat, hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Vertragspartner das Eigentum vorzubehalten. Die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5.
Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.6.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
10.7.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1.
Erfüllungsort für die Lieferung des Auftragnehmers und die Zahlung des Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11.2.
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurden.